Bedingungen

Noordweg 76
4353 AZ Serooskerke
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Telefoon: 06-14982033
Bedingungen (Stand Februar 2009) für einen Jahresstellplatz auf dem Unterstellplatz „Zeil en Wiel“

1. Allgemeines

  • Soweit nicht anders vereinbart gilt die Unterbringungsvereinbarung für den Zeitraum ab dem Unterzeichnungsdatum bis zum 1. Mai und wird danach (vorbehaltlich rechtzeitiger Kündigung) stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert.
  • Die Kündigung hat schriftlich bis spätestens einen Monat vor dem Beginn des neuen Unterstelljahres zu erfolgen.
  • Alle genannten Preise beinhalten eine Umsatzsteuer von 21%
  • Der Mietpreis für ein Fahrzeug hängt von der Länge des benötigten Platzes ab.
  • Die Länge wird bestimmt durch die Aufbaulänge (von der Rückseite des Wohnwagens bis zur Vorderkante der Deichsel) Evtl. Anbauteile wie z.B. Fahrradträger sind hinzuzurechnen.
  • Wenn der Mieter das untergestellte Objekt durch ein anderes Objekt ersetzt oder sich die Länge des Objekts verändert, hat der Mieter dies dem Vermieter zu melden. Der Vermieter wird in diesem Fall prüfen, ob das geänderte Objekt auf den gemieteten Platz passt.
  • Die Miete für den Unterstellplatz ist im Voraus zu zahlen.
  • Der Vermieter behält sich vor, den Mietpreis jährlich anzupassen.
  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus organisatorischen Gründen die Einteilung der Unterstellplätze zu ändern. Der Mieter wird darüber informiert.
  • Am eingestellten Objekt wird ein kleiner Sticker mit Ihrem Namen und der Stellplatznummer angebracht.
  • Der Mieter kann während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung sein untergestelltes Objekt vorzeitig zurückziehen außer bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der Miete
  • Der Unterstellplatz ist zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr geschlossen
  • Beendet der Mieter die Vereinbarung vorzeitig, ist der volle Mietpreis fällig.
  • Der Vermieter nimmt die Sorgfaltspflicht eines guten Vermieters wahr und trifft die nötigen Vorsichtsmaßnahmen, welche berechtigter Weise von ihm verlangt werden können, um Schäden an Ihrem untergestellten Objekt sowie dessen Zubehör zu vermeiden.
  • Der Vermieter wird das untergestellte Objekt nicht benutzen und gibt es nicht an Dritte zur Aufbewahrung weiter.
  • Der Mieter darf sein Eigentum selbst vom Unterstellplatz abholen und zum Unterstellplatz zurückbringen. Ausgenommen davon ist in Südholland der Zeitraum 1 Woche nach den Herbstferien bis zum 31. März, außer wenn dies anders auf der Rechnung vermerkt ist. Dies gilt mit Ausnahme der Plätze im Bereich AA.
  • Auf Außenstellplätzen können Sie während des gesamten Jahres Ihr Eigentum bringen oder abholen.
  • Im Zeitraum 1 Woche nach den Herbstferien der Region Süd bis zum 31. März hat der Mieter keinen Zugang zu seinem untergestellten Objekt, außer wenn dies vertraglich anders festgelegt ist, mit Ausnahme der Außenstellplätze und den Plätzen im Fach AA.
  • Um das Beschädigungsrisiko zu verringern, darf auf den Plätzen C bis P nicht mit einem angekoppelten Objekt gefahren werden.
  • Kommt einer der Parteien seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der andere das Recht, den Vertrag zur Gänze oder zum Teil zu kündigen. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die Vertragsverletzung auf besondere Umstände zurückzuführen ist oder so geringfügiger Art ist, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt wäre. Gleichzeitig besteht Anspruch auf Ersatz eines evtl. Schadens, außer die Gegenpartei ist für den Schaden nicht verantwortlich.
  • Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Kündigung aufgrund eines durch den Vermieter verursachten Mangels, erstattet der Vermieter die schon bezahlten Mietkosten anteilig zurück.
  • Versäumt der Mieter nach der Kündigung das Mietobjekt zu entfernen, so wird die Mietvereinbarung zu gleichen Bedingungen automatisch verlängert. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters Maßnahmen zu ergreifen und den Standort des Objektes zu verändern. Die geschuldete Mietsumme bleibt dadurch unverändert.
  • Der Mieter haftet für jeglichen Schaden, der durch ein Nichtbefolgen des Vertrages entstanden ist und schützt den Betreiber vor Haftungsansprüchen Dritter hervorgehend aus oder in Zusammenhang stehend mit dieser Vereinbarung. Es ist dem Mieter nicht gestattet, den Stellplatz an Dritte– auch nicht gegen Vergütung –zur Gänze oder zum Teil zur Nutzung zu überlassen.
  • Es ist verboten, in den Hallen Unterhaltsarbeiten am untergestellten Objekt zu verrichten.
  • Es ist verboten, in den Hallen bei den Unterstellplätzen zu rauchen.
  • Der Mieter hat alle Gasflaschen und Kanister mit brennbaren oder explosiven Stoffen aus dem Objekt zu entfernen bevor dieses in der Stallung abgestellt wird.
  • Bei Nichtbeachtung werden daraus resultierende Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
  • Reifen haben in gutem Zustand zu sein und von mindesten 2 bar Luftdruck versehen zu sein.
  • Auf dem Standplatz darf nur das in der Vereinbarung und / oder auf der Rechnung genannte Objekt abgestellt werden. Andere Objekte oder lose Gegenstände sind nicht gestattet.
  • Falls durch das Zutun des Mieters oder durch dessen Nachlässigkeit die Gefahr eines Schadens droht oder die Sicherheit in Gefahr gebracht werden könnte, so ist der Vermieter berechtigt, zu Kosten des Mieters Maßnahmen nach eigenem Gutdünken zu treffen; auch in dringenden Fällen, sogar ohne nähere Warnung und in allen anderen Fällen in denen der Mieter auf die abgegebene Warnung nicht innerhalb angemessener Zeit reagiert.
  • Der Vermieter hat im Besitz von Zweitschlüsseln des vom Mieter eingestellten Objekts sein, um dieses bewegen zu können. Der Vermieter trägt Sorge dafür, die Schlüssel sorgfältig ist jedoch zu keiner Zeit für erfolgten Missbrauch durch Dritte verantwortlich (z.B. durch Einbruch).
  • Die Außenwände des Unterstellraumes werden im Frühjahr mit einer Kreideschicht zum Schutz gegen die Sonne versehen. Dies ist ein unschädliches, umweltfreundliches und leicht zu entfernendes Mittel.

2. Unterstelljahr

  • Das Unterstelljahr läuft vom 1. Mai bis zum 30. April und beginnt an dem Tag, an dem Sie bei Zeil en Wiel einen Stellplatz reservieren.

3. Haftung und Versicherung

  • Der Mieter ist verpflichtet, für das zur Stallung angebotene Objekt minimal eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  • Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Zutun oder durch Nachlässigkeit des Mieters selbst, dessen Familienangehörigen, Mitarbeitern oder Gästen entstehen.
  • Das Betreten des Grundstücks und der Hallen erfolgt zur Gänze auf eigene Gefahr.
  • Der Vermieter haftet nur für Schäden, Verlust oder Diebstahl des untergestellten Objekts, falls dies grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder dessen Mitarbeitern zurückzuführen ist.

4. Zahlung

  • Rechnungen werden um den 1. April verschickt. 28 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung hat die geschuldete Miete durch den Vermieter empfangen worden zu sein. Die Zahlung kann in bar oder per Überweisung auf das Konto Nr. 38.53.65.012 bei der Rabobank Middelburg zu Gunsten Unterstellplatz Zeil en Wiel erfolgen.
  • Falls der Mieter nicht zahlt, befindet dieser sich rechtlich im Zahlungsverzug, und hat der Vermieter ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, für den gesamten ausständigen Betrag die gesetzlichen Zinsen zu verrechnen.
  • Für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten hält der Vermieter sich am Mieter schadlos. Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt unter Verschluss zu halten bis der an ihn fällige Betrag zur Gänze beglichen ist.
  • Der Stellplatz ist nur übertragbar an einen neuen Eigentümer des Mietobjektes nach Zustimmung des Vermieters.

Bedingungen Winterstellstellplatz


1. Allgemeines

  • Soweit nicht anders vereinbart, gilt die Unterbringungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März.
  • Eine zwischenzeitliche Kündigung ist nicht möglich.
  • Alle genannten Preise beinhalten eine Umsatzsteuer von 21%
  • Der Mietpreis für die Stallung eines Fahrzeuges hängt von der Länge des benötigten Platzes ab.
  • Die Länge wird durch die Aufbaulänge (von der Rückseite des Wohnwagens bis zur Vorderkante der Deichsel) bestimmt, zuzüglich eventueller Anbauteile wie z.B. Fahrradträger sind hinzuzurechnen.
  • Das untergestellte Objekt ist während der Mietzeit nicht zugänglich.
  • Der Mietpreis ist je Unterstellperiode im Voraus zu zahlen.
  • Auf das untergestellte Objekt kommt ein Sticker mit Ihrem Namen und der Länge des Objektes.
  • Der Vermieter nimmt die Sorgfaltspflicht eines guten Vermieters wahr und trifft die nötigen Maßnahmen, welche berechtigter Weise von ihm verlangt werden können, um Schaden an Ihrem untergestellten Objekt und dessen Zubehör zu vermeiden.
  • Der Vermieter benutzt das untergestellte Objekt nicht und gibt dieses nicht an Dritte zur Aufbewahrung weiter.
  • Nach dem 1. Oktober kann das Objekt gebracht werden. Bei Stallung in den Hallen wird das Objekt ein bis zwei Wochen nach den Herbstferien der Region Süd in die Halle und in der zweiten Märzhälfte wieder ins Freie überstellt.
  • Kommt einer der beiden Parteien seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat der andere das Recht, den Vertrag zur Gänze oder zum Teil aufzulösen. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die Mängel auf besondere Umstände zurückzuführen sind oder von einem derart geringfügigen Umstand sind, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt wäre. Gleichzeitig besteht Anspruch auf Ersatz eines eventuellen Schadens, außer wenn die Mängel nicht der Gegenpartei angerechnet werden können.
  • Bei vollständiger oder teilweiser Vertragsentbindung wegen Unzulänglichkeiten des Vermieters erstattet dieser die bereits bezahlten Mietkosten teilweise zurück.
  • Wird das untergestellte Objekt später als den 15. April abgeholt, dann wird ab dem 1. April der Außentarif berechnet.
  • Der Mieter ist für jeglichen Schaden, entstanden durch Vertragsverletzung, verantwortlich und schützt den Vermieter gegen Haftpflichtansprüche Dritter, direkt oder indirekt hervorgehend oder in Zusammenhang stehend mit dieser Vereinbarung. Dem Mieter ist es nicht gestattet den Stellplatz an Dritte teilweise oder zur Gänze weiterzuvermieten, dies gilt sowohl gegen als auch ohne Entschädigung. Es ist verboten, in den Hallen der Stellplätze zu rauchen.
  • Der Mieter hat Gasflaschen und Kanister mit brennbaren oder explosiven Stoffen aus dem Objekt zu entfernen bevor dieses in den Stallungen abgestellt wird. Bei Nichtbeachtung werden alle hieraus resultierenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
  • Reifen haben in gutem Zustand zu sein und von mindesten 2 bar Luftdruck versehen zu sein.
  • Auf dem Standplatz darf ausschließlich das in der Vereinbarung und/ oder auf der Rechnung genannte Objekt abgestellt werden. Andere Objekte oder lose Gegenstände sind nicht gestattet.
  • Wenn durch das Zutun des Mieters oder dessen Nachlässigkeit die Gefahr eines Schadens droht oder auch nur die Sicherheit in Gefahr gebracht werden könnte, hat der Vermieter die Berechtigung, nach eigenem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zu Kosten des Mieters zu treffen; in Notfällen sogar ohne nähere Warnung und in allen anderen Fällen, wobei der Mieter der gegeben Warnung innerhalb vertretbarer Zeit keine Folge leistet.
  • Der Vermieter hat im Besitz von Zweitschlüsseln des vom Mieter eingestellten Objekts zu sein, um dieses umstellen zu können. Der Vermieter trägt Sorge dafür, die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren, haftet jedoch nie und nimmer dafür, falls davon Missbrauch durch Dritte (wie z.B. Einbruch) gemacht werden würde.

2. Winterstallungsperiode

  • Die Winterstallungsperiode läuft vom 1. Oktober bis zum 31. März

3. Haftung und Versicherung

  • Der Mieter ist verpflichtet, für das zur Stallung angebotene Objekt mindestens Haftpflicht zu versichern.
  • Der Mieter haftet für jeglichen Schaden, entstanden durch das Zutun oder die Nachlässigkeit des Mieters dessen Familienangehörigen, Mitarbeitern oder Gästen.
  • Das Betreten des Grundstücks und der Hallen erfolgt zur Gänze auf eigene Gefahr.
  • Der Vermieter haftet ausschließlich für Schäden, Verlust oder Diebstahl des untergestellten Objekts, falls dies auf grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder Personen im Dienste dessen zurückzuführen ist.

4. Zahlung

  • Innerhalb 28 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung hat die geschuldete Miete beim Vermieter eingegangen zu sein. Die Zahlung kann in bar oder per Überweisung auf das Konto Nr. 38.53.65.012 bei der Rabobank Middelburg zu Gunsten Unterstellplatz Zeil en Wiel erfolgen.
  • Falls der Mieter nicht zahlt, befindet dieser sich rechtlich im Zahlungsverzug und besitzt der Vermieter ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, für den gesamten ausstehenden Betrag die gesetzlichen Zinsen zu verrechnen.
  • Für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten hält der Vermieter sich am Mieter schadlos. Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt unter Verschluss zu halten bis der an ihn fällige Betrag zur Gänze beglichen ist.

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